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Wechselfrist Kfz-Versicherung – Wann ist ein Wechsel möglich?

Wechselfrist bei der Kfz-VersicherungWenn Sie zu einer günstigen Kfz-Versicherung wechseln wollen, dürfen Sie auf keinen Fall die Wechselfrist verpassen. Denn ein Versicherungswechsel ist nur möglich, wenn vorher die alte Kfz-Versicherung gekündigt worden ist. Sofern kein außerordentlicher Kündigungsgrund wie etwa ein Schadensfall vorliegt, können Sie ihre Versicherung nur mit Auslaufen des bestehenden Vertrages kündigen. Die Verträge laufen bei der Autoversicherung immer ein Jahr. In der Regel enden sie zum Ende des Kalenderjahres also zum 31. Dezember.

 

 

Kündigungsfrist von einem Monat

Wenn Sie die Kfz-Versicherung wechseln wollen, reicht es jedoch nicht aus, die alte Versicherung bis zum 31. Dezember zu kündigen. Denn es muss immer eine Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden. Das bedeutet, Sie müssen die Kfz-Versicherung bis spätesten zum 30. November gekündigt haben. Ansonsten haben sie die Wechselfrist verpasst und sind ein weiteres Jahr an ihre alte Kfz-Versicherung gebunden. Denn der Versicherungsvertrag verlängert sich immer automatisch um ein weiteres Jahr, wenn die Autoverscherung nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Wechselwillige Autofahrer sollten sich deshalb unbedingt den 30. November als Stichtag rot im Kalender ankreuzen. Denn an diesem Datum endet grundsätzlich jedes Jahr die Wechselfrist in der Kfz-Versicherung.

Kündigung außerhalb der Wechselfrist

Außerhalb der Wechselfrist können Sie die Kfz-Versicherung kündigen und zu einer anderen Versicherung wechseln, wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist gegeben, wenn die Versicherung die Beiträge erhöht hat. Nach Bekanntwerden der Beitragserhöhung kann der Versicherte seine Kfz-Versicherung innerhalb eines Monats kündigen. Das Kündigungsrecht besteht auch, wenn die Beitragserhöhung auf eine Änderung der Regionalklasse oder der Typklasse zurückzuführen ist. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer auch bei einem Schadensfall ein außerordentliches Kündigungsrecht, dass ihm auch außerhalb der Wechselfrist einen Versicherungswechsel ermöglicht. Auch in diesem Fall gilt eine Frist von einem Monat, nachdem die Bearbeitung des Schadensfalls abgeschlossen ist. In diesem Fall steht übrigens nicht nur dem Versicherungsnehmer, sondern auch dem Versicherungsgeber ein Kündigungsrecht zu