Eigentlich ist ein Dienstwagen eine tolle Sache für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt die Leasingrate und kommt oftmals auch für das Benzin auf. Zudem kümmert er sich um die Fahrzeugwartung und übernimmt die Versicherung, so dass der Arbeitnehmer eine Menge Geld sparen kann. Doch bei einem Wechsel des Arbeitgebers oder spätestens bei Renteneintritt muss man leider seinen Firmenwagen wieder abgeben. Doch was wird aus der SF-Klasse, wenn man seinen Dienstwagen abgibt? Nachfolgend gehen wir der Frage auf den Grund, was mit der SF-Klasse passiert, nachdem man seinen Firmenwagen abgegeben hat.
Wechsel vom Dienstwagen zum Privatwagen
Während man einen Firmenwagen fährt, kann man trotz unfallfreien Fahrens keinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt aufbauen. Denn die unfallfreien Jahre werden dem Arbeitgeber, auf den das Auto versichert ist, zugerechnet. Das kann zum Problem werden, wenn man den Dienstwagen abgibt und sich stattdessen einen Privatwagen anschafft. Schließt man dann selbst eine neue Kfz-Versicherung für den Privatwagen ab, muss man im schlechtesten Fall wieder mit SF Klasse ½ anfangen. Da es sich hierbei um eine ausgesprochen ungünstige Schadenfreiheitsklasse handelt, wird die Kfz Versicherung dementsprechend teuer. Doch zum Glück gibt auch verschiedene Möglichkeiten, um dieses Problem zu umgehen.
SF-Klasse vom Arbeitgeber übernehmen
Zunächst einmal kann der Arbeitnehmer versuchen, den Schadenfreiheitsrabatt, den man sich in den letzten Jahren mit dem Dienstwagen erarbeitet hat, vom Arbeitgeber zu übernehmen. Dafür ist es vorteilhaft, wenn der Arbeitgeber einzelvertragliche Regelungen mit der Kfz- Versicherung abgeschlossen hat. Falls die Firmenflotte dagegen über einen Rahmenvertrag versichert ist, ist eine Übertragung der SF-Klasse auf den Arbeitnehmer ungleich schwieriger. Dafür müssten die Daten von der Versicherung separat geführt werden.
Privaten Schadenfreiheitsrabatt bei Übernahme des Firmenwagens einbringen
Darüber hinaus muss der Arbeitgeber selbstverständlich auch mit der Übergabe der Schadenfreiheitsklasse einverstanden sein. Eine Verpflichtung zur Rabattübergabe besteht seitens des Arbeitgebers nicht. Daher kann es sinnvoll sein, schon vorab mit dem Arbeitgeber schriftlich zu vereinbaren, dass man später nach Abgabe des Dienstwagens den Schadenfreiheitsrabatt behalten darf. Im Gegenzug kann man dem Arbeitgeber anbieten, seinen eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei Übergabe des Firmenwagens einzubringen. Diese Vereinbarung hat den Vorteil, dass sich die privat und geschäftlich gefahrene unfallfreien Jahre addieren.
Kfz-Versicherungen zeigen sich häufig kulant
Wer den Schadenfreiheitsrabatt von seinem Arbeitgeber nicht übernehmen kann, sollte stattdessen versuchen, mit der Kfz-Versicherung über die Anrechnung der mit dem Firmenwagen gefahrenen Zeit individuell zu verhandeln. Häufig zeigen sich die Kfz-Versicherungen dann kulant, und erkennen die schadenfreien Jahre mit dem Dienstwagen auch für den Privatwagen an. Für eine Anerkennung der schadenfreien Jahre ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber der Versicherung die Nutzung des Dienstwagens bestätigt. In der Regel verlangen die Versicherer, dass der Arbeitnehmer den Firmenwagen an mindestens 150 Tagen im Jahr genutzt hat. Zudem dürfen seit dem Ende der beruflichen Fahrten nicht mehr als sechs Monate vergangen sein Aber Achtung: Die Versicherungsunternehmen sind trotzdem nicht verpflichtet, die schadenfreien Jahre mit dem Dienstwagen anzuerkennen. Auch möglich ist, dass die Versicherung nur einen Teil der unfallfreien Jahre, die man mit dem Dienstwagen unterwegs war, für den Privatwagen anerkennt.
Frühere SF-Klasse wieder aufleben lassen
Alternativ besteht auch noch die Möglichkeit die frühere Schadenfreiheitsklasse, die man vor dem Dienstwagen hatte, wieder aufleben zu lassen. Dabei kommt es darauf an, wie lange man den Dienstwagen genutzt hat. Falls man den Dienstwagen weniger als sieben Jahre gefahren ist, dürfte es in der Regel kein Problem darstellen, seine alte SF-Klasse wiederzubekommen. Demgegenüber kann eine längere Unterbrechung als sieben Jahre je nach Versicherungsgesellschaft zu einem Verfall der SF-Klasse führen. Mittlerweile gibt es in Deutschland aber auch viele Versicherungsunternehmen, bei denen der Schadenfreiheitsrabatt erst nach zehn oder zwölf Jahren verfällt. Es gibt sogar einige Versicherungsunternehmen, bei denen die Schadenfreiheitsklasse des Versicherten trotz Unterbrechung zeitlich unbegrenzt erhalten bleibt.
Es besteht aber auch immer das Risiko, dass eine Versicherung die Daten ihrer ehemaligen Kunden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist löscht. Um Ärger mit gelöschten Daten vorzubeugen, ist es ratsam, bei der Kündigung der Kfz-Versicherung eine Bescheinigung gemäß § 5 des Pflichtversicherungsgesetzes anzufordern. Mit dieser schriftlichen Bescheinigung kann man nachher der neuen Versicherungsgesellschaft die Dauer des Vertragsverhältnisses und die Anzahl und Daten gemeldeter Schäden ganz einfach nachweisen.
Mit der Zweitwagenregelung zur günstigen Schadenfreiheitsklasse
Für einen Arbeitnehmer, dessen Partner ebenfalls eine Versicherung für ein Fahrzeug abgeschlossen hat, gibt es außerdem noch die Option, sein Privatfahrzeug als Zweitwagen günstig zu versichern. Wenn der Arbeitnehmer nach Abgabe des Firmenwagens seinen Privatwagen bei der gleichen Versicherungsgellschaft, bei der auch das Auto des Partners versichert ist, als Zweitwagen versichert, kann er von Sonderkonditionen profitieren. Viele Kfz-Versicherungen stufen den Zweitwagen dann direkt am Anfang in die SF-Klassen 2 -4 statt in SF Klasse 1/2 ein. Bei manchen Versicherungsunternehmen kann man mit seinem Zweitwagen auch sofort den Schadenfreiheitsrabatt des Erstwagens übernehmen.